Im Folgenden werden einige wichtige Urteile von deutschen Gerichten kurz aufgeführt. Es wird darauf hingewiesen, dass diese Zusammenstellung mit großer Sorgfalt erarbeitet wurde, aber keinen Anspruch auf Vollständigkeit und Fehlerfreiheit erheben kann. 


Sie kann eine eingehende Beratung bei einem Rechtsanwalt nicht ersetzen.


Juristische Aspekte

Die Geschäftsfähigkeit ist die Fähigkeit, wirksame Rechtsgeschäfte abzuschließen. Von der Geschäftsfähigkeit werden die Testierfähigkeit und die Ehefähigkeit unterschieden, da für diese Sonderregelungen gelten.

Grundsätzlich ist jeder Bürger der Bundesrepublik Deutschland über 6 Jahre geschäftsfähig (§104, I BGB). Aber erst mit der Vollendung des 18. Lebensjahres besteht eine volle Geschäftsfähigkeit, zwischen dem 7. und dem 17. Lebensjahr besteht eine beschränkte Geschäftsfähigkeit (§107 BGB).

Die Geschäftsunfähigkeit  stellt also eine Ausnahme dar, die gesetzlich in §104, II BGB bzw. §105 BGB, II geregelt ist. Danach ist







Geschäftsunfähig,  wer sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand seiner Natur nach ein vorübergehender ist. (§104, II BGB – dauerhafte Geschäfts-unfähigkeit).

Nichtig ist eine Willenserklärung, die im Zustand der Bewusstlosigkeit oder vorübergehenden Störung der Geistestätigkeit abgegeben wird. (§105, II BGB – vorübergehende Geschäftsunfähigkeit)


Beschränkte Geschäftsfähigkeit

Der beschränkt Geschäftsfähige kann wirksame Rechtsgeschäfte vornehmen, soweit er durch das Rechtsgeschäft lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangt. Ist dies nicht der Fall, so benötigt er zur Wirksamkeit des Rechtsgeschäftes die Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters (§ 107 BGB). Der wirtschaftliche Erfolg eines Rechtsgeschäftes ist hierbei unwesentlich, entscheidend ist allein die rechtliche Wirkung.


Es gilt der Grundsatz, dass die Störung der Geistestätigkeit die Ausnahme bildet. Daher ist jemand so lange als geschäftsfähig anzusehen, als nicht seine Geschäftsunfähigkeit zur vollen Gewissheit des Gerichts nachgewiesen wird (vgl. BGH,1995).

BGH (5.12.1995) - XI ZR 70/95. NJW 1996, 918

Beweislast

In Gerichtsverfahren hat die Beweislast derjenige, der die Geschäftsfähigkeit anzweifelt (vgl. BGH,1995).

BGH (5.12.1995) - XI ZR 70/95. NJW 1996, 918

 

Rechtsprechung

Die Rechtsprechung, d.h. hohe deutsche Gerichte, haben zu der Frage der Geschäftsfähigkeit Urteile gefällt, deren Bewertungsmaßstäbe in vergleichbaren Verfahren herangezogen werden. Die wesentlichen von der Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen für die Annahme einer Geschäftsunfähigkeit haben das BayObLG und der BGH in Urteilen zusammengefasst.

BayObLG (24.11.1988) BReg. 3 Z 149/88. NJW 1989, BGH (5.12.1995) - XI ZR 70/95. NJW 1996, 918

Für die Geschäftsfähigkeit ist neben den intellektuellen Fähigkeiten vor allem auch die Freiheit des Willensentschlusses von Bedeutung. Dies gilt auch für die partielle Geschäftsfähigkeit (vgl. BGH,1984).

BGH, WM 1984, 1063-1064

Von einer freien Willensbildung kann nicht mehr gesprochen werden, wenn der Betreffende fremden Willenseinflüssen unterliegt oder wenn die Willensbildung von unkontrollierten Trieben und Vorstellungen ähnlich mechanischen Verknüpfungen von Ursache und Wirkung bestimmt wird (vgl. BayObLG,1986).

BayObLGZ (1986) 338-339

Nach der Rechtsprechung kommt es bei der Geschäftsfähigkeit vorrangig auf das Willensmoment und weniger auf die intellektuellen Fähigkeiten an. Daher reicht es für die Annahme von Geschäftsunfähigkeit nicht aus, wenn der Betreffende die wirtschaftliche Tragweite vermögensrechtlicher Entscheidungen nicht voll zu ermessen vermag. Es ist vielmehr wichtig, ob die Willensentscheidung in einem sinngesetzlichen Zusammenhang noch normal motiviert ist oder nicht.

Grundsätzlich müssen drei Voraussetzungen, die sich aus dem Gesetzestext des §104,II BGB bzw. §105 BGB, II ergeben, gleichzeitig erfüllt sein, damit nach juristischen Maßstäben eine Geschäftsunfähigkeit vorliegt:

  1. Krankhafte Störung der Geistestätigkeit bzw. Geistesschwäche oder Bewusstseinsstörung (für andauernde Geschäftsunfähigkeit nach §104, II BGB), bzw. ein Zustand der Bewusstlosigkeit oder vorübergehenden Störung der Geistestätigkeit (§105 BGB, II)
  2. Unfähigkeit, die Bedeutung der Willenserklärung einzusehen (kognitives Element) und nach dieser Einsicht zu handeln (voluntatives Element),
  3. Kausalität, d.h. die fehlende Einsichtsfähigkeit und die fehlende Freiheit der Willensbestimmung müssen auf der geistigen Störung etc. beruhen.

Dabei ist darauf zu achten, dass der juristische Krankheitsbegriff: krankhafte Störung der Geistestätigkeit, Geistesschwäche oder Bewusstseinstörung nicht identisch ist mit den medizinischen Diagnosen (nach ICD-10 International classification of diseases, Chapter V (WHO,1992)).

Weltgesundheits-Organisation, ICD-10, 1992, Genf, deutsch: Dilling H,et al.: Klassifikation psychischer Krankheiten. Klinisch-diagnostische Leitlinien nach Kapitel V (F) der ICD-10. Huber, Bern 4.Aufl.,2006

 

Medizinische Gutachten

Anforderungen an Sachverständigen-Gutachten

Die Anforderungen an ein medizinisches Sachverständigengutachten sind von der Rechtsprechung klar definiert worden (vgl. KG,1988). Der Sachverständige soll die sich ihm bietenden wissenschaftlichen Erkenntnisquellen ausschöpfen und - soweit erforderlich - sich mit beachtlichen wissenschaftlichen Meinungen auseinandersetzen. 

KG  (8.3.1988) 1 W 880/88.


Spezielle Aspekte

1.     Partielle Geschäftsfähigkeit

Vielfach wird diskutiert, ob es Einschränkungen der Geschäftsfähigkeit gibt, z.B.

-        auf bestimmte Bereiche oder Angelegenheiten (sogenannte partielle Geschäftsunfähigkeit)

-        bei besonders schwierigen Rechtsgeschäften (sogenannte abgestufte relative Geschäftsunfähigkeit)

Eine relative Geschäftsunfähigkeit wird von der Rechtsprechung nicht anerkannt (BGH,1975; BayObLG,1986;1988), eine partielle in bestimmten Fällen jedoch anerkannt (Eheschließung).

BayObLG, BayObLGZ 1986, 214 f., BayObLG (24.11.1988) BReg. 3 Z 149/88. NJW  (1989) 1678;  BGH, WM 1975, 1280


2.     Einflussnahme Dritter

Nach der Rechtsprechung liegt eine Geschäftsunfähigkeit vor, wenn der Betreffende infolge der Geistesstörung nicht mehr in der Lage war, sich ein klares Urteil frei von den Einflüssen etwaiger Dritter zu bilden (vgl. BGH,1995).

BGH (5.12.1995) - XI ZR 70/95. NJW 1996, 918

 

3.     Geschäftsfähigkeit eines Betreuten

Ein unter Betreuung Stehender (nach §1896 BGB ff) ist nicht automatisch geschäftsunfähig. Eine Geschäftsunfähigkeit muss durch ein gesondertes Gutachten nachgewiesen werden. Eingeschränkt werden kann die Geschäftsfähigkeit eines Betreuten durch einen Einwilligungsvorbehalt, der von dem Vormundschaftsgericht besonders anzuordnen ist.