Gutachten

Ein Gericht kann eine Geschäftsunfähigkeit nur auf Grund eines Sachverständigengutachtens feststellen.

Eine Privatperson bzw. sein Rechtsanwalt kann auch ein Gutachten zur Geschäftsfähigkeit anfertigen lassen. Dies ist aber auf wenige Ausnahmefälle beschränkt, z.B. im Falle der Frage einer vorübergehenden Geschäftsunfähigkeit.

Grundsätzlich hat in Zivilgerichtsprozessen immer derjenige, der die Geschäftsfähigkeit anzweifelt, die Beweislast, d.h. er muss seine Behauptung (meist. durch ein Sachverständigengutachten) belegen

Gutachter

Der Sachverständige sollte Psychiater sein.

OLG München, Beschluss v. 14.1.2020-31 Wx 466/19

Gutachten

In einem Gutachten ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen, die sich aus dem Gesetzestext des §104,II BGB bzw. §105 BGB, II ergeben, erfüllt sind, d.h. genügend Anhaltspunkte vorliegen für (vgl. BayObLG,1991):

  1. Krankhafte Störung der Geistestätigkeit bzw. Geistesschwäche oder Bewusstseinsstörung (für andauernde Geschäftsunfähigkeit nach §104, II BGB), bzw. ein Zustand der Bewusstlosigkeit oder vorübergehenden Störung der Geistestätigkeit (§105 BGB, II)
  2. Unfähigkeit, die Bedeutung der Willenserklärung einzusehen (kognitives Element) und nach dieser Einsicht zu handeln (voluntatives Element),
  3. Kausalität, d.h. die fehlende Einsichtsfähigkeit und die fehlende Freiheit der Willensbestimmung müssen auf der geistigen Störung etc. beruhen.

BayObLG (5.12.1991)  - BReg. 3 Z 182/91.: NJW 1992, 2100

Dabei ist darauf zu achten, dass der juristische Krankheitsbegriff: krankhafte Störung der Geistestätigkeit, Geistesschwäche oder Bewusstseinstörung nicht identisch ist mit den medizinischen Diagnosen (nach ICD-10 International classification of diseases, Chapter V (WHO,1992)).

Weltgesundheits-Organisation, ICD-10, 1992, Genf, deutsch: Dilling H,et al.: Klassifikation psychischer Krankheiten. Klinisch-diagnostische Leitlinien nach Kapitel V (F) der ICD-10. Huber, Bern 4.Aufl.,2006

Die Anforderungen an ein medizinisches Sachverständigengutachten sind von der Rechtsprechung klar definiert worden (vgl. KG,1988). Der Sachverständige soll die sich ihm bietenden wissenschaftlichen Erkenntnisquellen ausschöpfen und - soweit erforderlich - sich mit beachtlichen wissenschaftlichen Meinungen auseinandersetzen.

KG  (8.3.1988) 1 W 880/88.

Die Krankheitsbilder, die zu einer Geschäftsunfähigkeit führen können, sind unter Medizinische Aspekte genauer beschrieben.


Anfragen zu Gutachten: office@prof-wetterling.de