Im Folgenden werden einige wichtige Urteile von deutschen Gerichten kurz aufgeführt. Es wird darauf hingewiesen, dass diese Zusammenstellung mit großer Sorgfalt erarbeitet wurde, aber keinen Anspruch auf Vollständigkeit und Fehlerfreiheit erheben kann.

Sie kann eine eingehende Beratung bei einem Rechtsanwalt nicht ersetzen.

 

Medizinische Aspekte

Vorwort

Eine Geschäftsunfähigkeit kann von einem Gericht nur auf Grund eines Sachverständigengutachtens festgestellt werden. Der vom Gericht zu bestellende Sachverständige sollte Psychiater sein.

Grundsätzlich müssen drei Voraussetzungen, die sich aus dem Gesetzestext des §104,II BGB bzw. §105 BGB, II ergeben, gleichzeitig erfüllt sein, damit nach juristischen Maßstäben eine Geschäftsunfähigkeit vorliegt (vgl. BayObLG,1991):

  1. Krankhafte Störung der Geistestätigkeit bzw. Geistesschwäche oder Bewusstseinsstörung (für andauernde Geschäftsunfähigkeit nach §104, II BGB), bzw. ein Zustand der Bewusstlosigkeit oder vorübergehenden Störung der Geistestätigkeit (§105 BGB, II)
  2. Unfähigkeit, die Bedeutung der Willenserklärung einzusehen (kognitives Element) und nach dieser Einsicht zu handeln (voluntatives Element),
  3. Kausalität, d.h. die fehlende Einsichtsfähigkeit und die fehlende Freiheit der Willensbestimmung müssen auf der geistigen Störung etc. beruhen.

BayObLG (5.12.1991)  - BReg. 3 Z 182/91.: NJW 1992, 2100

Dabei ist darauf zu achten, dass der juristische Krankheitsbegriff: krankhafte Störung der Geistestätigkeit, Geistesschwäche oder Bewusstseinstörung nicht identisch ist mit den medizinischen Diagnosen (nach ICD-10 International classification of diseases, Chapter V (WHO,1992)).

Weltgesundheits-Organisation, ICD-10, 1992, Genf, deutsch: Dilling H,et al.: Klassifikation psychischer Krankheiten. Klinisch-diagnostische Leitlinien nach Kapitel V (F) der ICD-10. Huber, Bern 4.Aufl.,2006

Bei der Begutachtung der Frage, ob eine Geschäftsfähigkeit vorgelegen hat oder nicht, sind die oben genannten Punkte zu überprüfen.


Neuropsychiatrische Krankheitsbilder

Eine Reihe von neuropsychiatrischen Krankheitsbildern kann die freie Willensbildung soweit einschränken, dass die Geschäftsfähigkeit als nicht mehr gegeben angesehen werden kann – also eine Geschäftsunfähigkeit vorliegt (Wetterling,2020).

Wetterling T, Freier Wille und neuropsychiatrische Erkrankungen. 2. überarb. Aufl.,Kohlhammer, Stuttgart, 2020 ISBN 9783170379145

Dabei ist zu beachten ist, dass die Diagnose einer solchen Erkrankung nicht automatisch zur Geschäftsunfähigkeit führt, sondern in jedem Einzelfall muss anhand der nachweisbaren psychopathologischen und neuropsychologischen Auffälligkeiten nachgewiesen werden, dass wichtige Voraussetzungen für die freie Willensbildung zum Zeitpunkt des Geschäftsabschlusses nicht vorgelegen haben. Nach der Rechtsprechung wird einer sehr hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für das Vorliegen entsprechender Auffälligkeiten verlangt, um die Annahme einer Geschäftsunfähigkeit zu rechtfertigen (vgl. BGH,1995).

BGH (5.12.1995) - XI ZR 70/95. NJW 1996, 918


Diagnosen/Psychopathologische Auffälligkeiten

Der Gebrauch von psychiatrischen Diagnosen und Begriffen ist in der Allgemeinbevölkerung verbreitet (Demenz, Depression, Wahn etc.), aber sie werden nicht in einem genau definierten Sinne gebraucht. Heutzutage ist es in der Psychiatrie üblich, Diagnosen anhand von international gültigen Kriterien zu stellen. Diese sind in den diagnostischen Leitlinien der ICD 10 – International classification of diseases, Chapter V (WHO,1992) zusammengestellt worden. In Deutschland sind die ICD-10 Diagnosen im medizinischen Bereich verbindlich.

Weltgesundheits-Organisation, ICD-10, 1992, Genf, deutsch: Dilling H,et al.: Klassifikation psychischer Krankheiten. Klinisch-diagnostische Leitlinien nach Kapitel V (F) der ICD-10. Huber, Bern 4.Aufl.,2006

Bei psychiatrischen Diagnosen handelt es sich um Syndromdiagnosen, d.h. psychopathologische Symptome, die besonders häufig zusammen auftreten, werden zu einem Syndrom, z.B. Demenz oder Depression zusammengefasst.

In der Psychopathologie werden Abweichung von der Norm v.a. in folgenden Bereichen: Denken, Fühlen und Verhalten erfasst. Hierbei ist zu beachten, dass alterstypische Veränderungen durchaus Abweichungen von der Norm sein können, denn diese bezieht sich auf die Gesamtbevölkerung.

Die juristischen Begriffe:

- krankhafte Störung der Geistestätigkeit

- Geistesschwäche

- Bewusstseinsstörung

sind nicht identisch mit den medizinischen Krankheitsbegriffen. Daher soll hier Begriffsklärung versucht werden:

Der Begriff: krankhafte Störung der Geistestätigkeit beinhaltet zwei wesentliche Aspekte:

a. Krankhaft im juristischen Sinne ist als von der Norm (=Normalbevölkerung) abweichend anzusehen. Hierbei ist zu beachten, dass sich die Norm auf die Allgemeinbevölkerung und nicht auf ältere Menschen bezieht.

b. Als Störung der Geistestätigkeit sind eine Reihe von psychopathologischen Auffälligkeiten anzusehen, v.a. kognitive Störungen, inhaltliche Denkstörungen (Wahn) sowie formale Denkstörungen

c.     Eine krankhafte Störung der Geistestätigkeit kann vorübergehend auftreten.

Schwierig ist eine Bewertung dieser Störungen in Hinblick auf die von Juristen geforderte Willensbestimmung. Sie muss einem psychiatrischen Sachverständigengutachten vorbehalten bleiben.

-  Unter kognitiven Störungen sind Störungen der Urteilsfähigkeit, des Gedächtnisses, des  Wortverständnisses etc. zu verstehen. Sie kommen v.a. bei einer Demenz und bei einem Delir vor.

-     

Der Begriff: Geistesschwäche. Nach der juristischen Lehrmeinung ist die Geistesschwäche als eine minderschwere Störung der Geistestätigkeit anzusehen. Sie besteht aber in der Regel dauerhaft. Eine Geistesschwäche ist v.a. bei einer Intelligenzminderung, Lernbehinderung etc. anzunehmen.

Der Begriff: Bewusstseinsstörung ist schwierig zu definieren, weil die Frage, was unter Bewusstsein zu verstehen ist, eine philosophische ist. In der Neurologie und der Psychiatrie werden quantitative Bewusstseinsstörungen (Somnolenz, Sopor, Koma) von qualitativen (Bewusstseinstrübung) unterschieden. Quantitative Bewusstseinsstörungen treten v.a. nach schweren Schädelverletzungen oder bei schweren neurologischen Erkrankungen meist nur kurzzeitig auf. Für die Beurteilung der freien Willensbestimmung sind daher die qualitativen Bewusstseinsstörungen von größerer Bedeutung. Zu einer Bewusstseinstrübung kommt es v.a. im Rahmen eines Delirs.


Demenz

Demenzielle Erkrankungen sind im Alter sehr häufige Erkrankungen. Der Prozentsatz der Betroffenen in einer Altersgruppe steigt mit zunehmendem Alter an, von unter 1% bei 60-Jährigen auf über 30% bei 90 Jährigen. Ursache für eine Demenz können zahlreiche Erkrankungen sein, die in irgendeiner Weise das Gehirn schädigen (Wetterling,2019).

Wetterling T, Neuropsychiatrische Aspekte der Multimorbidität. Kohlhammer, Stuttgart, 2019, Kap 6

Bei der Demenz handelt es sich um eine Beeinträchtigung erworbener Fähigkeiten (Hirnleistungen), während bei einer Minderbegabung eine schon seit Geburt bzw. früher Kindheit bestehende Einschränkungen der intellektuellen Fähigkeiten handelt. Nach den international üblichen diagnostischen Leitlinien ICD-10 (WHO,1992) liegt eine Demenz vor, wenn folgende Kriterien erfüllt sind:

- Nachweis einer Abnahme des Gedächtnisses von einem solchen Ausmaß, dassdie Funktionsfähigkeit im täglichen Leben beeinträchtigt ist. Die Beeinträchtigungdes Gedächtnisses betrifft vornehmlich das Neugedächtnis.

- Abnahme der intellektuellen Fähigkeiten: Beeinträchtigung des Denkvermögens, Beeinträchtigung der Urteilsfähigkeit, Verminderung des Ideenflusses  

- Es besteht nicht gleichzeitig ein Delir

- Verminderung der Affektkontrolle, Vergröberung des Sozialverhaltens und Verminderung des Antriebs

- Beträchtliche Beeinträchtigung der Aktivitäten des täglichen Lebens

-  Für eine sichere Diagnose sollten die obigen Symptome und dieBeeinträchtigungen mindestens 6 Monate angedauert haben

Es sind verschiedene Schweregrade einer Demenz zu unterscheiden.

Weltgesundheits-Organisation, ICD-10, 1992, Genf, deutsch: Dilling H, et al.: Klassifikation psychischer Krankheiten. Klinisch-diagnostische Leitlinien nach Kapitel V (F) der ICD-10. Huber, Bern 4.Aufl.,2006

Häufig wird in klinischen Untersuchungen zu Quantifizierung der kognitiven Defizite der sogenannte Mini-Mental Status-Test (Folstein et al.,1975) herangezogen. Dieser erlaubt eine Abschätzung des Schweregrads der Demenz.

Folstein M, Folstein S, Mc Hugh PR.: Mini‑Mental state: A practical for grading the cognitive state of patients for the clinican. J Psychiatric Res 12 (1975) 189‑192.   

Die Willensbildung kann durch bei einer Demenz bestehende Beeinträchtigungen der intellektuellen Fähigkeiten abhängig vom Schweregrad der Störungen eingeschränkt bis aufgehoben sein. Für juristische Fragen ist nicht so sehr die Form der Demenz (z.B. Alzheimer) von Belang, sondern die nachweisbaren Beeinträchtigungen der Geistestätigkeit (Wetterling,2020).

Wetterling T. Freier Wille und neuropschiatrische Erkrankungen.2. überarb. Aufl.,Kohlhammer, Stuttgart, 2020 ISBN 9783170379145

 

Delir

Ein Delir ist in der Regel gekennzeichnet durch einen plötzlichen Beginn und eine begrenzte Dauer (bis zu einigen Wochen). Es handelt sich um eine globale Hirnfunktionsstörung, während eine Demenz auf der Störung bestimmter Hirnareale mit entsprechenden Auffälligkeiten beruht. Eine Vielzahl von körperlichen Erkrankungen kann zu einem Delir führen (Wetterling,2022).

Wetterling T (2022) Psychische und psychosomatische Störungen bei Intensivpatienten. In: Marx G, et al. Die Intensivmedizin. Springer Living reference work //link.springer.com/referencework/10.1007/978-3-642-54675-4

Die wesentlichen Symptome eines Delirs sind nach den diagnostischen Leitlinien der ICD-10:

- Bewusstseinstrübung mit Desorientiertheit (zu Zeit, Ort, Situation oder zur eigenen Person)

- Aufmerksamkeitsstörung

- Kognitive und Denkstörungen, fakultativ: Halluzinationen, Wahn

- Störungen der Psychomotorik

- Störungen des Schlafes, z.B. Schlaf-/wach-Umkehr

- Stark wechselnder Verlauf

Weltgesundheits-Organisation, ICD-10, 1992, Genf, deutsch: Dilling H, et al.: Klassifikation psychischer Krankheiten. Klinisch-diagnostische Leitlinien nach Kapitel V (F) der ICD-10. Huber, Bern 4.Aufl.,2006

Da bei einem Delir eine Bewusstseinstrübung vorliegt, besteht immer eine schwerwiegende Beeinträchtigung der Willensbildung. Aufgrund des wechselhaften Verlaufs können sich Phasen der Bewusstseinstrübung mit solcher eine Bewusstseinsklarheit abwechseln. Daher ist bei Menschen mit einem Delir eine nachträgliche Einschätzung der Fähigkeit zur Willensbildung sehr schwierig bis unmöglich.

Bei etwa 40% der Dementen tritt im Verlauf der Krankheit ein Delir auf. Auch zeigen beide psychiatrischen Syndrome eine große Überschneidung der Symptomatik.

 

Depression

Depressive Symptome und auch das Vollbild eines depressiven Syndroms sind in allen Altersstufen anzutreffen.

Bei einer Depression können eine Reihe von psychischen und auch körperlichen Symptomen auftreten (ICD-10, WHO,1992). Die psychischen Symptome bestehen z.B. in Antriebs-, Interessen- und Lustlosigkeit, Traurigkeit und Selbstmordgedanken.

Für die Beurteilung der freien Willensbildung ist v.a. der Schweregrad der Depression, insbesondere der Nachweis von psychotischen Symptomen wie z.B. ein Wahn (s.u.) oder eine Denkhemmung sowie kognitiven Störungen (depressive Pseudodemenz) von Bedeutung.  Weiter ist zu berücksichtigen, dass Depressive aufgrund der krankheitsbedingten Ambivalenz oder Apathie oft nicht in der Lage sind, einen Willensentschluss zu fassen.

Weltgesundheits-Organisation, ICD-10, 1992, Genf, deutsch: Dilling H, Mombour W, Schmidt MH: Klassifikation psychischer Krankheiten. Klinisch-diagnostische Leitlinien nach Kapitel V (F) der ICD-10. Huber, Bern 4.Aufl.,2006

 

Manie

Bei einer Manie können eine Reihe von psychischen Symptomen auftreten (ICD-10, WHO,1992). Die psychischen Symptome bestehen z.B. in Antriebssteigerung und Ideenflucht sowie vermindertem Schlafbedürfnis. Für die Beurteilung der freien Willensbildung ist v.a. der Schweregrad der manischen Symptomatik, insbesondere der Nachweis von psychotischen Symptomen wie z.B. ein Größenwahn (s.u.) oder einer Ideenflucht von Bedeutung.  

Weltgesundheits-Organisation, ICD-10, 1992, Genf, deutsch: Dilling H,et al.: Klassifikation psychischer Krankheiten. Klinisch-diagnostische Leitlinien nach Kapitel V (F) der ICD-10. Huber, Bern 4.Aufl.,2006

Da viele Betroffene in manischen Phasen (z.B. bei bipolarer affektiver Störung) einer Art ‚Kaufrausch‘ unterliegen und viele, zum Teil unsinnige Geschäfte tätigen, die sie sich entweder finanziell nicht leisten können oder/und die sich im Normalzustand als völlig unsinnig betrachten, stellt sich bei an einer Manie Erkrankten häufig die Frage der vorübergehenden Geschäftsunfähigkeit. Die Beurteilung dieser schwierigen Frage muss einem psychiatrischen Sachverständigengutachten vorbehalten bleiben.     

Zu einigen Aspekten dieses Fragenkomplexes existiert ein Urteil  des OLG Nürnberg, 1998.

OLG Nürnberg 23.6.1998, Az. 1 U 697/98Wetterling T (2017) Zivilrechtliche Relevanz deliranter und affektiver Syndrome. Forens Psychiatr Psychol Wetterling T (2017) Zivilrechtliche Relevanz deliranter und affektiver Syndrome. Forens Psychiatr Psychol Kriminol 11: 206-212Kriminol 11: 206-212

 Wetterling T (2017) Zivilrechtliche Relevanz deliranter und affektiver Syndrome. Forens Psychiatr Psychol Kriminol 11: 206-212

Wahn

Eine allgemein akzeptierte Definition eines Wahns gibt es nicht. Charakteristisch ist, dass der Betreffende eine Überzeugung hat, die a priori feststeht und die auch bei Gegenbeweisen aufrecht erhalten wird. Der Wahninhalt kann sehr bizarr sein, aber auch real möglichen Gegebenheiten entsprechen (z. B. Bedrohung durch Ex-Partner). In diesen Fällen ist der Nachweis eines Wahns schwierig bis unmöglich.

Ein Wahn ist psychopathologisch als inhaltliche Denkstörung einzuordnen. Bei einem Wahn ist von einer Beeinträchtigung der Urteilsfähigkeit und auch der Willensbildung auszugehen. Eine Unfähigkeit, einen freien Willen zu bilden, ist  anzunehmen, wenn krankhaftes Empfinden oder krankhafte Vorstellungen und Gedanken, den Betreffenden derart beeinflussen, dass die Erwägungen und Willensentschlüsse tatsächlich nicht mehr frei sind, sondern vielmehr von den krankhaften Einwirkungen beherrscht werden (vgl. OLG München,2007).

OLG München, (14.08.2007) 31 Wx 16/07,  FGPrax (2007) 274-276

Ein Wahn kann isoliert oder bei einer körperlichen Grunderkrankung als einziges psychopathologisches Symptom oder im Rahmen eines Delirs oder einer Demenz auftreten (Wetterling,2002). Ein Wahn kann auch ein Symptom bei einer Depression, Manie und v.a. bei einer Schizophrenie sein. 

Wetterling T, Organische psychische Störungen, Steinkopff, Darmstadt,2002

 Wetterling T (2018) Geschäfts- und Testierfähigkeit bei Wahn? ErbR 13: 10-13

Medikamenteneinnahme/Alkoholkonsum

Eine Reihe von Medikamenten kann zu erheblichen Beeinträchtigungen der kognitiven Leistungsfähigkeit führen. Zu nennen sind hier einige häufig verordnete Medikamente:

-        Benzodiazepine (Erinnerungsvermögen)

-        Opiate (=starke Schmerzmittel)

-        Neuroleptika und Antidepressiva in höherer Dosierung

Die Behauptung, der Betreffende habe starke Medikamente eingenommen, reicht nicht, um konkrete Zweifel an der Geschäftsfähigkeit im Sinne des §105 BGB, II zu begründen. Es ist also wie bei einem erhöhten Alkoholkonsum der konkrete Nachweis einer Beeinträchtigung kognitiver Fähigkeiten nachzuweisen. Chronisch erhöhter Alkoholkonsum kann zu erheblichen Beeinträchtigungen führen , die aber im Einzelfall geprüft werden müssen (Wetterling,2021).  

Wetterling T. Alkoholmissbrauch und - abhängigkeit. Kohlhammer, Stuttgart, 2021